Handwerk & Bau·8 Min Lesezeit

Aufmaßliste – Vorlage für Handwerk & Bau (VOB/B §14, BGB §650g)

Das Aufmaß ist die rechtliche und kaufmännische Grundlage jeder Bau- und Handwerksabrechnung: Es dokumentiert die tatsächlich erbrachten Mengen, Längen, Flächen oder Stückzahlen je Leistungsposition – raum- und bauteilbezogen – und ist Voraussetzung für die prüffähige Schluss- bzw. Abschlagsrechnung nach VOB/B §14 und BGB §650g. Wer ohne sauberes Aufmaß abrechnet, riskiert Rechnungskürzungen, Streit über Mengenansätze und im Zweifel den Verlust der Vergütung. Diese Vorlage strukturiert die Aufmaßerfassung raumweise (Wohnzimmer, Küche, Bad, …), erlaubt das gemeinsame Aufmaß mit dem Auftraggeber und liefert mit Touch-Unterschrift einen abrechnungssicheren Nachweis.

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Rechtsgrundlage: VOB/B §14, BGB §650g, HOAI-Mengenermittlung

Bei VOB-Verträgen ist das Aufmaß in §14 VOB/B ausdrücklich geregelt: Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüffähig nach Vertrag und tatsächlich erbrachten Mengen abzurechnen. §14 Abs. 2 VOB/B verlangt das gemeinsame Aufmaß – beide Vertragsparteien sollen es nach Möglichkeit gemeinsam vornehmen, bevor Leistungen durch nachfolgende Arbeiten verdeckt werden. Bei BGB-Bauverträgen (Verbraucherbauverträge, allgemeine Werkverträge) gilt §650g BGB sinngemäß: Die Abnahme und die Mengenermittlung bilden gemeinsam die Grundlage der Schlussrechnung. Bei Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) verlangt §10 HOAI die nachvollziehbare Mengenermittlung als Grundlage der Honorarberechnung. Ohne dokumentiertes Aufmaß fehlt der Rechnung die Prüffähigkeit – sie kann zurückgewiesen werden, ohne dass Verzug eintritt.

Pflichtangaben jeder Aufmaßliste

Damit die Aufmaßliste als Abrechnungsgrundlage anerkannt wird und im Streitfall trägt, gehören diese Inhalte zwingend hinein:

  • Kunde/Auftraggeber: Firma, Name, Anschrift, Ansprechpartner, Kontaktdaten
  • Auftragsbezug: Auftragsnummer, Leistungsverzeichnis-Position(en), Bauvorhaben/Adresse
  • Datum, Ort und Dauer der Aufmaßnahme
  • Raumweise oder bauteilweise Gliederung (Wohnzimmer, Küche, Schlafzimmer, Bad, Flur …)
  • Je Position: Bezeichnung, Einheit (m, m², m³, Stück, t), Einzelmaße (Länge × Breite × Höhe), Zwischensumme, Gesamtmenge
  • Skizzen und Fotos zur Verortung (insbesondere bei verdeckt werdenden Leistungen)
  • Hinweise auf Abzüge (Fenster-/Türöffnungen) und Zuschläge (Schnittverlust, Verschnitt)
  • Festhaltung von Streitpunkten oder Vorbehalten (z. B. „Position 3.4 strittig, Nachprüfung vereinbart“)
  • Name und Unterschrift Aufmaßersteller (Auftragnehmer) sowie Auftraggeber bei gemeinsamem Aufmaß
  • Datum, Ort, ggf. Foto-/Skizzenanhänge

Gemeinsames Aufmaß: §14 Abs. 2 VOB/B richtig nutzen

Das gemeinsame Aufmaß ist das stärkste Beweismittel für die abgerechneten Mengen: Es bindet beide Parteien und schließt spätere Mengenstreitigkeiten weitestgehend aus. Der Auftragnehmer lädt den Auftraggeber rechtzeitig zum Aufmaßtermin schriftlich ein (mit ausreichendem Vorlauf – mindestens 3 Werktage in Anlehnung an §14 Abs. 2 S. 3 VOB/B). Erscheint der Auftraggeber nicht oder verweigert die Mitwirkung, kann der Auftragnehmer das Aufmaß einseitig nehmen – es gilt dann als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb angemessener Frist (Rechtsprechung: meist 12 Tage) widerspricht. Wichtig: Die Einladung, das Datum des einseitigen Aufmaßes und die spätere Übermittlung an den Auftraggeber müssen lückenlos dokumentiert sein – sonst greift die Anerkennungsfiktion nicht.

Raumweise vs. bauteilweise Erfassung – was passt wann?

Wohnungsbau, Innenausbau, Sanierung: raumweise Gliederung (Wohnzimmer, Küche, Bad …) ist am übersichtlichsten – Auftraggeber kann sofort nachvollziehen, wo welche Menge erbracht wurde. Rohbau, Tiefbau, technische Gewerke: bauteilweise oder achsweise Gliederung (Achse A-B / OG2, Fundament F12, Steigstrang RS-04) – orientiert sich am Leistungsverzeichnis und am Bauteil. Bei kleinteiligen Gewerken (Maler, Trockenbau, Bodenleger) zusätzlich Einzelaufmaß für jede Wand/Decke mit Länge × Höhe und Abzügen (Türen, Fenster, Heizkörpernischen). Faustregel: Die Aufmaßgliederung sollte 1:1 mit der LV-Struktur der Schlussrechnung übereinstimmen – das beschleunigt die Prüfung und reduziert Rückfragen.

Digital aufmessen, abrechnungssicher archivieren

Klassisch werden Aufmaße mit Zollstock, Klemmbrett und Karoblock erfasst, später im Büro ins LV übertragen – fehleranfällig, langsam, im Streit nicht beweisfest. ProtocolHero erfasst das Aufmaß direkt am Tablet vor Ort: Raumweise Listen mit Auto-Summierung der Einzelmaße, sofortige Foto-Verknüpfung, Skizzen per Stift, Touch-Unterschrift des Auftraggebers nach gemeinsamem Aufmaß – das fertige PDF wird mit Zeitstempel und Geräte-ID revisionssicher archiviert und kann direkt an die Buchhaltung oder den Auftraggeber gesendet werden. Bei Nachträgen oder Stundenlohnarbeiten wird das Aufmaß als Anlage der Rechnung beigefügt – prüffähig im Sinne von §14 VOB/B, ohne dass nachträglich „abgetippt“ werden muss.

Häufige Fragen

Muss der Auftraggeber beim Aufmaß dabei sein?

Bei VOB/B-Verträgen sollen beide Parteien das Aufmaß nach §14 Abs. 2 gemeinsam vornehmen – verpflichtend ist es jedoch nicht. Verweigert oder versäumt der Auftraggeber den Termin trotz rechtzeitiger schriftlicher Einladung, darf der Auftragnehmer das Aufmaß einseitig nehmen. Das einseitige Aufmaß gilt als anerkannt, wenn der Auftraggeber nach Zugang nicht innerhalb angemessener Frist widerspricht (Rechtsprechung: ca. 12 Tage). Bei BGB-Verträgen besteht die Einladungspflicht in dieser Form nicht – das gemeinsame Aufmaß bleibt aber die rechtssicherste Variante und sollte angeboten werden.

Was passiert ohne dokumentiertes Aufmaß?

Die Schlussrechnung ist nicht prüffähig im Sinne von §14 VOB/B (bzw. nicht hinreichend bestimmt nach BGB) und kann vom Auftraggeber zurückgewiesen werden – Verzug tritt nicht ein, die Vergütung wird nicht fällig. Im Prozess trägt der Auftragnehmer die Beweislast für die erbrachten Mengen; ohne Aufmaß bleibt nur die schwierige Beweisführung über Zeugen, Lieferscheine, Stundenzettel und Fotos. In vielen Verfahren führt das zu deutlichen Vergütungskürzungen oder zum vollständigen Verlust des Anspruchs.

Müssen Abzüge für Fenster und Türen immer berücksichtigt werden?

Ja – das hängt aber von der vereinbarten Abrechnungsregel ab (siehe ATV DIN 18299 ff. der VOB/C). Bei vielen Gewerken werden Öffnungen erst ab einer Mindestgröße abgezogen (z. B. Putzarbeiten DIN 18350: Einzelöffnungen bis 2,5 m² werden nicht abgezogen; Malerarbeiten DIN 18363: bis 0,5 m² nicht). Bei Bodenbelagsarbeiten und Estricharbeiten werden Öffnungen meist voll abgezogen. Faustregel: Immer in der einschlägigen ATV (VOB/C-Norm) für das jeweilige Gewerk nachsehen und das Ergebnis im Aufmaß ausweisen, damit es nachvollziehbar ist.

Wie schnell muss der Auftraggeber dem Aufmaß widersprechen?

Eine starre Frist nennt §14 VOB/B nicht. Die Rechtsprechung verlangt aber eine „angemessene Prüffrist“ – bei einseitigem Aufmaß typischerweise 12 Tage nach Zugang, bei sehr umfangreichen Aufmaßen auch länger. Wer schweigt, akzeptiert die Mengen faktisch (Anerkennungsfiktion). Wichtig für den Auftragnehmer: Übermittlung mit Zustellnachweis (z. B. PDF per Mail mit Lesebestätigung oder digitale Signatur), damit der Zugang im Streit beweisbar ist.

Reichen Stundenzettel als Ersatz für ein Aufmaß?

Nein. Stundenzettel dokumentieren den Aufwand (Zeit), das Aufmaß dokumentiert das Ergebnis (Mengen). Beides hat unterschiedliche Funktionen: Stundenzettel sind Grundlage für Stundenlohnarbeiten (§15 VOB/B), das Aufmaß für die Mengenabrechnung von Einheitspreisen oder Pauschalen mit Mehrleistungen. Bei einem Einheitspreisvertrag ist das Aufmaß zwingend; Stundenzettel ersetzen es nicht und können im Prozess höchstens als Indiz für die Plausibilität der erbrachten Mengen herangezogen werden.

Wie lange muss das Aufmaß aufbewahrt werden?

Mindestens für die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen – Aufmaße sind Bestandteil der Abrechnungsunterlagen und damit mit der Rechnung 10 Jahre aufzubewahren (§147 AO, §257 HGB). Bei Bauleistungen empfiehlt sich darüber hinaus eine Aufbewahrung über die volle Gewährleistungsdauer (5 Jahre bei Bauwerken, §634a BGB; bei VOB-Vertrag 4 Jahre, §13 Abs. 4 VOB/B) – im Mängelfall ist das Aufmaß oft der einzige Beweis für den damaligen Bauzustand und die abgerechneten Mengen.

Was ProtocolHero zusätzlich für dich übernimmt

Eine Vorlage allein ist erst der Anfang – ProtocolHero macht aus jedem Protokoll einen durchgängigen digitalen Workflow mit KI-Unterstützung, Workflow-Freigaben und revisionssicherem Archiv.

  • HERO Assistant – KI-Chat für Dokumentenerstellung

    Der HERO Assistant ist der eingebaute KI-Chat von ProtocolHero. Du kannst per Spracheingabe ein komplettes Protokoll anlegen lassen ("Erstelle mir einen neuen Protokoll für Kunde Müller, Baustelle Elbstraße"), oder ein bestehendes PDF / Foto / Word-Dokument hochladen – die KI liest die Struktur aus und baut eine wiederverwendbare Vorlage daraus.

  • Auto-Fill aus Sprache, Foto und Datei

    Beim Ausfüllen kannst du das Protokoll per Sprachsteuerung diktieren – die KI ordnet die Inhalte automatisch den richtigen Feldern zu. Oder du lädst Fotos, Scans, Verträge, Datenblätter oder Ausweise hoch (z. B. Arbeitsvertrag + Personalausweis beim Personalfragebogen, Typenschild beim Wartungsprotokoll, Lieferschein beim Bautagesbericht): Der HERO Assistant extrahiert die Daten und befüllt das Formular vor – du prüfst und unterschreibst.

  • Foto- und Video-Upload direkt im Dokument

    Zu jedem Bauteil, Messpunkt oder Schadensbild kannst du Fotos und Videos direkt aus der App anhängen. Videos sind besonders nützlich, wenn ein Schadensbild dynamisch ist (laufendes Wasser, tropfende Leitung, ungewöhnliche Geräusche an einer Anlage) – ein einzelnes Standbild würde den Befund nicht ausreichend dokumentieren.

  • Kommentare als Aufgaben – intern und mit dem Kunden

    Jede Position im Protokoll kann kommentiert und als Aufgabe an einen Kollegen, an dich selbst oder direkt an den Kunden zugewiesen werden ("bitte fehlendes Datenblatt nachreichen", "Mangel bis 15.06. beheben"). Kommentare können wahlweise rein intern bleiben oder im freigegebenen Kundenlink mitgeteilt werden.

  • Workflow: Bearbeiter zuweisen, Prüfer freigeben

    Dokumente lassen sich an Kollegen weiterleiten ("zur Vervollständigung an den Monteur", "zur Endkontrolle an den Meister") und können einen festen Prüfer haben, der die letzte fachliche Freigabe erteilt, bevor das Protokoll unterschrieben oder an den Kunden geht.

  • Activity-Log für lückenlose Nachvollziehbarkeit

    Jedes Protokoll hat einen vollständigen Aktivitäts-Verlauf: Wer hat wann was geändert, kommentiert, hochgeladen, freigegeben, unterschrieben. Das Log ist auf Wunsch auch im Kunden-Freigabelink sichtbar – ideal für Auditoren, Versicherer und Kunden, die die Entstehung des Dokuments nachvollziehen wollen.

  • Eindeutige Protocol-ID je Dokument

    Jedes Protokoll bekommt automatisch eine eindeutige Protocol-ID, mit der es sich zweifelsfrei referenzieren, verlinken und im Audit-Trail wiederfinden lässt.

  • Automatische Berichts-Nummerierung

    In Kürze

    Fortlaufende, lückenlose Berichts-Nummern (z. B. Protokoll-2026-001, 002, 003 …) je Dokumenttyp und Kunde – ohne manuelles Vergeben, ohne Dubletten.

  • Web-Formular & Inbox

    In Kürze

    Vorlagen lassen sich als öffentliches Web-Formular auf der eigenen Website einbinden – ein ausgefülltes Protokoll (z. B. Anfrage, Schadensmeldung, Auftragsbestätigung) landet automatisch in deiner ProtocolHero-Inbox zur Weiterbearbeitung.

  • QR-Code-Etiketten für Anlagen und Bauteile

    In Kürze

    QR-Code-Etiketten pro Anlage / Bauteil / Abschottung, die beim Scannen direkt das hinterlegte Protokoll, die Historie und alle Wartungs- bzw. Prüfdokumente öffnen.

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