Betriebliche Regelungen / Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag – Vorlage (BGB §611a, NachwG)
Wenn sich Arbeitszeit, Gleitzeitregelung, Krankmeldungsprozess oder andere betriebliche Abläufe nach Vertragsabschluss ändern, gehört das schriftlich fixiert – nicht per E-Mail, nicht im Aushang am schwarzen Brett. Seit der Reform des Nachweisgesetzes (NachwG) 2022 muss der Arbeitgeber wesentliche Vertragsbedingungen sogar binnen klar definierter Fristen schriftlich nachweisen. Diese Vorlage ergänzt den bestehenden Arbeitsvertrag um die wichtigsten betrieblichen Regelungen: Geltungsbereich, regelmäßige Arbeitszeit mit Tagen und Uhrzeiten, Gleitzeit- und Kernarbeitszeitregelungen sowie das Verfahren bei Krankmeldung. Vor Ort vom Mitarbeiter und Arbeitgeber digital unterzeichnet, sofort als PDF in der Personalakte.

Rechtsgrundlage: NachwG, BGB §611a und §106 GewO
Das Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet den Arbeitgeber seit dem 1. August 2022, alle wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen – Verstöße sind seitdem als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 2.000 € je Einzelfall sanktioniert. Dazu zählen explizit Arbeitszeit, Pausen, Überstundenregelung und Verfahren bei Arbeitsverhinderung. Ändert der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts (§106 GewO) die Lage der Arbeitszeit oder führt Gleitzeit ein, muss diese Änderung spätestens am Tag des Inkrafttretens schriftlich nachgewiesen werden. Eine Zusatzvereinbarung ist der sauberste Weg – sie ergänzt den Arbeitsvertrag, ohne dass dieser komplett neu aufgesetzt werden muss.
Pflichtangaben einer wirksamen Zusatzvereinbarung
Damit die Zusatzvereinbarung Bestand hat und der NachwG-Nachweispflicht genügt, gehören diese Felder vollständig ausgefüllt:
- Arbeitgeber: Firmenname, Anschrift des Hauptsitzes, Handelsregisternummer
- Arbeitnehmer: Name, Privatanschrift, ggf. Personalnummer
- Bezug zum Hauptarbeitsvertrag (Datum, Vertragsnummer)
- Geltungsbereich der Zusatzvereinbarung – welche Punkte werden geregelt oder ersetzt
- Regelmäßige Arbeitszeit: Arbeitstage (z. B. Mo–Fr), tägliche Stundenzahl, Beginn- und Endzeit
- Sonstige Regelungen: Gleitzeit-Korridor, Kernarbeitszeit, Pausenregelung, Mehrarbeit
- Verfahren bei Krankmeldung: Wann, an wen, mit welchen Mitteln (Telefon, App, E-Mail)
- Inkrafttreten der Regelung mit konkretem Datum
- Ort, Datum, Unterschrift des Mitarbeiters und des Arbeitgebervertreters
Arbeitszeit, Gleitzeit, Kernzeit – sauber formuliert
Die regelmäßige Arbeitszeit ist die rechtsverbindliche Soll-Arbeitszeit, an der Mehr- und Minderstunden gemessen werden. Beispiel: 'Montag bis Freitag, 8 Stunden täglich, 08:00–17:00 Uhr inkl. 60 Min. Pause.' Bei Gleitzeit wird zusätzlich der Gleitzeit-Korridor angegeben (z. B. Beginn 07:00–09:00 Uhr) und – falls vorhanden – die Kernarbeitszeit, in der Anwesenheitspflicht besteht (z. B. 09:00–15:00 Uhr). Wichtig: Anpassungen aus betrieblichen Gründen sind nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (ArbZG) und des Direktionsrechts zulässig. Für Auszubildende, schwangere Mitarbeiterinnen und Jugendliche gelten Sonderregeln – diese müssen ausdrücklich erwähnt werden, da §17 JArbSchG und §4 MuSchG zwingend Vorrang haben.
Krankmeldung: Pflichten korrekt formulieren
§5 EFZG verpflichtet den Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich – d. h. am ersten Krankheitstag vor Arbeitsbeginn – mitzuteilen. Die Form (Telefon, App, E-Mail) darf der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts vorgeben. Seit der eAU-Reform 2023 ist die gelbe Bescheinigung in Papierform für gesetzlich Versicherte entfallen: Die Krankenkasse meldet die Arbeitsunfähigkeit elektronisch an den Arbeitgeber, sobald der Arzt sie ausgestellt hat. Trotzdem gilt: Die Meldung der Erkrankung selbst bleibt Pflicht des Arbeitnehmers. Bei Auslandsaufenthalten und privat Versicherten sind weiterhin Papier-AU vorzulegen.
Digital unterschrieben – revisionssicher in der Personalakte
Klassisch werden Zusatzvereinbarungen ausgedruckt, im Personalgespräch ausgehändigt, hoffentlich unterschrieben zurückgegeben und in der Hängeakte abgelegt – mit allen bekannten Folgen: Versionen gehen verloren, Unterschriftsdaten fehlen, der Nachweis im Streitfall ist Glückssache. ProtocolHero erstellt die Zusatzvereinbarung aus den Stammdaten von Arbeitgeber und Mitarbeiter, vereinbart Arbeitszeit, Gleitzeit und Krankmeldungsprozess in strukturierten Feldern, holt die Touch- oder Maus-Unterschrift beider Parteien direkt im Gespräch ein und legt das fertige PDF revisionssicher mit Zeitstempel, Geräte-ID und Audit-Trail in der digitalen Personalakte ab. Bei NachwG-Prüfungen oder arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen ist der Nachweis in Sekunden auffindbar – inklusive Versionierung aller Anpassungen.
Häufige Fragen
Reicht eine Zusatzvereinbarung oder muss der gesamte Arbeitsvertrag neu aufgesetzt werden?
Eine Zusatzvereinbarung reicht – sie ergänzt oder ändert einzelne Regelungen des bestehenden Arbeitsvertrags, ohne dessen Grundlagen anzutasten. Vorteil: deutlich weniger Aufwand, kürzeres Dokument, klarer Bezug zur konkreten Änderung. Wichtig ist nur, dass die Zusatzvereinbarung schriftlich erfolgt, von beiden Seiten unterschrieben wird und auf den Hauptvertrag (mit Datum/Nummer) Bezug nimmt. Bei umfassenden Änderungen vieler Vertragsbestandteile ist allerdings ein Neuvertrag übersichtlicher.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen das Nachweisgesetz?
Seit der NachwG-Novelle vom 1. August 2022 sind Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis 2.000 € je Einzelfall belegt (§4 NachwG). Da sich der Bußgeldrahmen pro Verstoß und pro Arbeitnehmer multipliziert, können bei größeren Belegschaften schnell sechsstellige Summen entstehen. Zudem droht im arbeitsgerichtlichen Streit die Beweislastumkehr: Was nicht schriftlich dokumentiert ist, wird im Zweifel zugunsten des Arbeitnehmers ausgelegt.
Darf der Arbeitgeber die Arbeitszeit einseitig per Zusatzvereinbarung ändern?
Die Lage der Arbeitszeit (Beginn/Ende) darf der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts (§106 GewO) nach billigem Ermessen ändern – mit angemessener Ankündigungsfrist. Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist hingegen vertraglich fixiert und kann nur einvernehmlich per Änderungs- oder Zusatzvereinbarung angepasst werden. Faustregel: Lage = Direktionsrecht, Dauer und Vergütung = Einvernehmen nötig.
Ist die elektronische Unterschrift auf einer Zusatzvereinbarung rechtsgültig?
Ja. Arbeitsverträge und Zusatzvereinbarungen unterliegen grundsätzlich keinem Schriftformzwang nach §126 BGB – Textform (§126b BGB) ist ausreichend, ebenso eine fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS. Ausnahme: Befristete Arbeitsverträge brauchen weiterhin die handschriftliche Unterschrift (§14 Abs. 4 TzBfG). Für die meisten betrieblichen Zusatzvereinbarungen ist die digitale Signatur damit nicht nur erlaubt, sondern aus Beweisgründen sogar vorzuziehen – Zeitstempel und Audit-Trail sind dem Papier überlegen.
Wie lange muss die Zusatzvereinbarung aufbewahrt werden?
Personalunterlagen sind grundsätzlich 10 Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses aufzubewahren – aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen (§147 AO, §28f SGB IV). Während des laufenden Arbeitsverhältnisses gehört die Zusatzvereinbarung jederzeit in die Personalakte. Digitale Archivierung mit revisionssicherem Audit-Trail erfüllt die GoBD-Anforderungen und macht Wiederauffinden trivial.
Müssen Betriebsrat oder Personalrat einer Zusatzvereinbarung zustimmen?
Bei individuellen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und einzelnen Mitarbeitern besteht keine Zustimmungspflicht. Sobald jedoch kollektive Regelungen betroffen sind – Arbeitszeit, Gleitzeit, Pausen, Krankmeldungsprozess für ganze Abteilungen oder Belegschaft – greift §87 Abs. 1 BetrVG: Der Betriebsrat hat zwingend mitzubestimmen. Im Zweifel ist eine Betriebsvereinbarung das richtige Instrument; einzelne Zusatzvereinbarungen sollten dann auf diese Bezug nehmen.
Was ProtocolHero zusätzlich für dich übernimmt
Eine Vorlage allein ist erst der Anfang – ProtocolHero macht aus jedem Protokoll einen durchgängigen digitalen Workflow mit KI-Unterstützung, Workflow-Freigaben und revisionssicherem Archiv.
HERO Assistant – KI-Chat für Dokumentenerstellung
Der HERO Assistant ist der eingebaute KI-Chat von ProtocolHero. Du kannst per Spracheingabe ein komplettes Protokoll anlegen lassen ("Erstelle mir einen neuen Protokoll für Kunde Müller, Baustelle Elbstraße"), oder ein bestehendes PDF / Foto / Word-Dokument hochladen – die KI liest die Struktur aus und baut eine wiederverwendbare Vorlage daraus.
Auto-Fill aus Sprache, Foto und Datei
Beim Ausfüllen kannst du das Protokoll per Sprachsteuerung diktieren – die KI ordnet die Inhalte automatisch den richtigen Feldern zu. Oder du lädst Fotos, Scans, Verträge, Datenblätter oder Ausweise hoch (z. B. Arbeitsvertrag + Personalausweis beim Personalfragebogen, Typenschild beim Wartungsprotokoll, Lieferschein beim Bautagesbericht): Der HERO Assistant extrahiert die Daten und befüllt das Formular vor – du prüfst und unterschreibst.
Foto- und Video-Upload direkt im Dokument
Zu jedem Bauteil, Messpunkt oder Schadensbild kannst du Fotos und Videos direkt aus der App anhängen. Videos sind besonders nützlich, wenn ein Schadensbild dynamisch ist (laufendes Wasser, tropfende Leitung, ungewöhnliche Geräusche an einer Anlage) – ein einzelnes Standbild würde den Befund nicht ausreichend dokumentieren.
Kommentare als Aufgaben – intern und mit dem Kunden
Jede Position im Protokoll kann kommentiert und als Aufgabe an einen Kollegen, an dich selbst oder direkt an den Kunden zugewiesen werden ("bitte fehlendes Datenblatt nachreichen", "Mangel bis 15.06. beheben"). Kommentare können wahlweise rein intern bleiben oder im freigegebenen Kundenlink mitgeteilt werden.
Workflow: Bearbeiter zuweisen, Prüfer freigeben
Dokumente lassen sich an Kollegen weiterleiten ("zur Vervollständigung an den Monteur", "zur Endkontrolle an den Meister") und können einen festen Prüfer haben, der die letzte fachliche Freigabe erteilt, bevor das Protokoll unterschrieben oder an den Kunden geht.
Activity-Log für lückenlose Nachvollziehbarkeit
Jedes Protokoll hat einen vollständigen Aktivitäts-Verlauf: Wer hat wann was geändert, kommentiert, hochgeladen, freigegeben, unterschrieben. Das Log ist auf Wunsch auch im Kunden-Freigabelink sichtbar – ideal für Auditoren, Versicherer und Kunden, die die Entstehung des Dokuments nachvollziehen wollen.
Eindeutige Protocol-ID je Dokument
Jedes Protokoll bekommt automatisch eine eindeutige Protocol-ID, mit der es sich zweifelsfrei referenzieren, verlinken und im Audit-Trail wiederfinden lässt.
Automatische Berichts-Nummerierung
In KürzeFortlaufende, lückenlose Berichts-Nummern (z. B. Protokoll-2026-001, 002, 003 …) je Dokumenttyp und Kunde – ohne manuelles Vergeben, ohne Dubletten.
Web-Formular & Inbox
In KürzeVorlagen lassen sich als öffentliches Web-Formular auf der eigenen Website einbinden – ein ausgefülltes Protokoll (z. B. Anfrage, Schadensmeldung, Auftragsbestätigung) landet automatisch in deiner ProtocolHero-Inbox zur Weiterbearbeitung.
QR-Code-Etiketten für Anlagen und Bauteile
In KürzeQR-Code-Etiketten pro Anlage / Bauteil / Abschottung, die beim Scannen direkt das hinterlegte Protokoll, die Historie und alle Wartungs- bzw. Prüfdokumente öffnen.



